LKW-Fahrerschulung

Fahrerinnen und Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige Klasse besitzen, die vor dem 10. September 2008 bzw. 10. September 2009 erteilt worden ist, unterliegen gemäß § 3 BKrFQG keiner Qualifikationspflicht. In vielen Fällen besteht nur eine Pflicht zur Weiterbildung gemäß § 5 BKrFQG im Umfang von insgesamt 35 Stunden.

Eine erste Weiterbildung ist in zwischen dem 10. September 2008 und dem 10. September 2013, bzw. zwischen dem 10. September 2009 und dem 10. September 2014 abzuschließen. Die Weiterbildung ist in der Regel im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen.

 

Quelle: BAG

QBerufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG)

Viele Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen und die ihre Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE, C1, C1E, C o-der CE nach dem 10. September 2008 (Personenverkehr) bzw. 10. September 2009 (Güterkraftverkehr) erworben haben, benötigen eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation. Diese wird erworben durch erfolgreiche Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammmer.

Einzelheiten hierzu regelt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz.

Das BKrFQG ist durch europäische Vorgaben geprägt und dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG. Es wird durch die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) präzisiert, die insbesondere Einzelheiten im Bezug auf das Ausbildungsverfahren und deren Inhalte regelt. Ziel des BKrFQG ist die Erhöhung der Verkehrssicherheit und die Verbesserung des Umweltschutzes durch zusätzliche Qualifizierungen.

Auf Grundlage des § 9 Absatz 4 BKrQFG ist das Bundesamt für Güterverkehr zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Verstößen, die bei einer Kontrolle durch den Kontrolldienst des Bundesamtes für Güterverkehr oder gegenüber einem im Ausland ansässigen Betroffenen festgestellt werden. Die Zuständigkeit ist zudem gegeben für Verstöße, die in Unternehmen mit Sitz im Ausland begangen worden sind.

Beachtet werden sollte, dass mit einer frühzeitigen freiwilligen Ausbildung neben der erhöhten Verkehrssicherheit auch die zu erwartende Konzentration von Weiterbildungserfordernissen zum Ablauf der Übergangsfrist vermieden werden kann.

Quelle:BAG

Lenk- und Ruhezeiten

Das BAG überwacht die Einhaltung des Fahrpersonalrechts, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten. Es ist auch zuständig für die diesbezüglichen Bußgeldverfahren gegen ausländische Betroffene. Sofern sich der Wohn- oder Betriebssitz des Betroffenen in Deutschland befindet, erteilen die Verwaltungsbehörden der jeweiligen Bundesländer Auskünfte über die geltenden Bestimmungen. Wir haben für Sie die jeweiligen Ansprechpartner der Länder aufgelistet.

Das Bundesamt für Güterverkehr erteilt Auskünfte über seine Kontrollpraxis sowie über die von ihm konkret gegen ausländische Betroffene geführten Ordnungswidrigkeitenverfahren.

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